Wird die zugesagte Route einer Kreuzfahrt geändert und statt das Schwarze Meer das östliche Mittelmeer befahren, ist eine Minderung des Reisepreises von 30 Prozent gerechtfertigt. Die Minderung ist auch dann begründet, wenn die Routeänderung auf höherer Gewalt beruht.
AG München vom 26.03.2015, Az. 275 C 27977/14