Tag Archiv: Ausgleichszahlung
Bei einer Ankunftsverspätung von 2 Stunden und 57 Minuten steht dem Passagier kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zu Berechnung der tatsächlichen Ankunftszeit wird das Erreichen der Parkposition herangezogen.
AG Berlin-Charlottenburg v. 12.2.2014, Az. 234 C 260/13
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Wird ein Flug annulliert, da Enteisungsmittel auf dem Flughafen fehlt, kann der Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung von der Airline fordern. Fehlendes Enteisungsmittel stellt keinen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.
OLG Brandenburg vom 19.11.2013, Az. 2 U 3/13
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Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhält, aber pünktlich abgeflogen ist, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor.
BGH v. 13.11.2013, X ZR 115/12
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Thema: Probleme beim Fliegen (Gepäckverlust, Flugverspätung u.a.)
http://www.zdf.de/Volle-Kanne/Im-Urlaub-ohne-Koffer-5349708.html
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Kommt es beim Flugzeug zu einem Schaden am Triebwerk, weil von der Startbahn eine Schraube ins Triebwerk angesaugt wurde, liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Rüsselsheim v. 9.7.2013, Az. 3 C 2910/12-32
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Ein Streik von Fluglotsen stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass ein Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat.
LG Darmstadt v. 3.7.2013, Az. 7 S 238/12
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Ein Defekt an der Benzinpumpe eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.Kommt es aufgrund des Defekts zu einer Verspätung von über drei Stunden, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft zu.
AG Frankfurt/M. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25
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Erleidet ein Flugpassagier an Bord eines Flugzeuges einen Schlaganfall und muss der Flug unterbrochen werden, haben andere Passagiere aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Notfall stellt einen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.
AG Düsseldorf v. 21.6.2013, Az. 43 C 6731/12
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Ein Flugpassagier hat Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn auch ein ihm angebotener Ersatzflug annulliert wird.
AG Frankfurt v. 16.5.2013, Az. 31 C 3349/12-78
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Es stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn es zu Problemen mit dem Kabinendruck des Flugzeuges kommt. Die Fluggesellschaften muss im Fall einer großen Verspätung eine Ausgleichszahlung erbringen und kann sich nicht entlasten.
AG Nürnberg v. 5.4.2013, Az. 18 C 1210/13
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