
Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil die eingesetzte Maschine beim Vorflug (Landeanflug) einen Vogelschlag erleidet.
BGH v. 24.9.2013, Az. X ZR 160/12
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Tag Archiv: Fluggastrechte
Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil die eingesetzte Maschine beim Vorflug (Landeanflug) einen Vogelschlag erleidet. BGH v. 24.9.2013, Az. X ZR 160/12
Ein Vogelschlag beim Start eines Flugzeuges stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass der Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat. LG Darmstadt v. 24.7.2013, Az. 7 S 242/12
Kommt es beim Flugzeug zu einem Schaden am Triebwerk, weil von der Startbahn eine Schraube ins Triebwerk angesaugt wurde, liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. AG Rüsselsheim v. 9.7.2013, Az. 3 C 2910/12-32
Ein Defekt an der Benzinpumpe eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.Kommt es aufgrund des Defekts zu einer Verspätung von über drei Stunden, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft zu. AG Frankfurt/M. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25
Ein Flugpassagier hat Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn auch ein ihm angebotener Ersatzflug annulliert wird. AG Frankfurt v. 16.5.2013, Az. 31 C 3349/12-78
Es stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn es zu Problemen mit dem Kabinendruck des Flugzeuges kommt. Die Fluggesellschaften muss im Fall einer großen Verspätung eine Ausgleichszahlung erbringen und kann sich nicht entlasten. AG Nürnberg v. 5.4.2013, Az. 18 C 1210/13
Thema: Streik bei der Lufthansa – Rechte der Passagiere
Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft nicht über seine Rechte bei einer Flugverspätung aufgeklärt, muss sie die Kosten eine Rechtsanwaltes übernehmen, den der Passagier beauftragt. AG Hannover v. 31.7.2012, Az. 517 C 13641/11 |
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