Kommt es an Bord eines Flugzeuges zum Tod eines erkrankten Passagiers, stellt dieses einen sog. außergewöhnlichen Umstand i.S.d. EU-Fluggastrechte-Verordnung dar. Andere Passagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt.
AG Düsseldorf v. 27.08.2015 – 40 C 287/15