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Tag Archiv: EU-Fluggastrechte

Kommt es aufgrund der notwendigen, jedoch verzögerten Enteisung eines Flugzeuges zu einer größeren Verspätung, hat der Flugpassagier einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die verzögerte Enteisung stellt keinen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, mit dem sich die Airline entlasten kann.
AG Frankfurt/M. v. 9.5.2014, Az. 29 C 3587/13-44
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Wird ein Flug annulliert, da Enteisungsmittel auf dem Flughafen fehlt, kann der Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung von der Airline fordern. Fehlendes Enteisungsmittel stellt keinen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.
OLG Brandenburg vom 19.11.2013, Az. 2 U 3/13
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Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhält, aber pünktlich abgeflogen ist, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor.
BGH v. 13.11.2013, X ZR 115/12
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Ein Vogelschlag beim Start eines Flugzeuges stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass der Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat.
LG Darmstadt v. 24.7.2013, Az. 7 S 242/12
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Ein Streik von Fluglotsen stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass ein Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat.
LG Darmstadt v. 3.7.2013, Az. 7 S 238/12
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Erleidet ein Flugpassagier an Bord eines Flugzeuges einen Schlaganfall und muss der Flug unterbrochen werden, haben andere Passagiere aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Notfall stellt einen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.
AG Düsseldorf v. 21.6.2013, Az. 43 C 6731/12
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Ein Flugpassagier hat Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn auch ein ihm angebotener Ersatzflug annulliert wird.
AG Frankfurt v. 16.5.2013, Az. 31 C 3349/12-78
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Ein Vogelschlag und ein damit verbundener Defekt am Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. EU-Fluggastrechte-Verordnung, so dass ein Fluggast bei einer dadurch eintretenden größeren Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.
AG Frankfurt/M. v. 13.3.2013, Az. 29 C 811/11-21
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Kommt es zu einer massiven Verspätung des gebuchten Fluges und bucht der Passagier selbst einen Ersatzflug und kommt dadurch mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Ziel an, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
LG Frankfurt v. 29.11.2012, Az. 2-24 S 141/12
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