Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund der EU-Fluggastrechte verjährt in drei Jahren, auch wenn der Passagier im Rahmen einer Pauschalreise geflogen ist.
AG Frankfurt/M. v. 24.2.2014, Az. 29 C 3591/13-44
Tag Archiv: FlugverspätungEin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund der EU-Fluggastrechte verjährt in drei Jahren, auch wenn der Passagier im Rahmen einer Pauschalreise geflogen ist. AG Frankfurt/M. v. 24.2.2014, Az. 29 C 3591/13-44 Bei einer Ankunftsverspätung von 2 Stunden und 57 Minuten steht dem Passagier kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zu Berechnung der tatsächlichen Ankunftszeit wird das Erreichen der Parkposition herangezogen. AG Berlin-Charlottenburg v. 12.2.2014, Az. 234 C 260/13
Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhält, aber pünktlich abgeflogen ist, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. BGH v. 13.11.2013, X ZR 115/12 Thema: Ärger mit der Fluggesellschaft – Schlichtungsstelle hilft http://www.bild.de/reise/fluege/reiserecht/neue-schlichtungsstelle-flugverkehr-33215836.bild.html Thema: Schlichtungsstelle bei Ärger mit der Fluggesellschaft http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/programdata/d9fd24c2-f618-3ffd-911f-865093c93fc1/20227707 Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil die eingesetzte Maschine beim Vorflug (Landeanflug) einen Vogelschlag erleidet. BGH v. 24.9.2013, Az. X ZR 160/12 Erleidet ein Flugpassagier an Bord eines Flugzeuges einen Schlaganfall und muss der Flug unterbrochen werden, haben andere Passagiere aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Notfall stellt einen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar. AG Düsseldorf v. 21.6.2013, Az. 43 C 6731/12 Ein Vogelschlag und ein damit verbundener Defekt am Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. EU-Fluggastrechte-Verordnung, so dass ein Fluggast bei einer dadurch eintretenden größeren Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. AG Frankfurt/M. v. 13.3.2013, Az. 29 C 811/11-21 Kommt es zu einer massiven Verspätung des gebuchten Fluges und bucht der Passagier selbst einen Ersatzflug und kommt dadurch mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Ziel an, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. LG Frankfurt v. 29.11.2012, Az. 2-24 S 141/12 Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft nicht über seine Rechte bei einer Flugverspätung aufgeklärt, muss sie die Kosten eine Rechtsanwaltes übernehmen, den der Passagier beauftragt. AG Hannover v. 31.7.2012, Az. 517 C 13641/11 Thema: Rechte von Flugpassagieren im Streikfall |
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