Bahnkunden haben bei großen Verspätungen Anspruch auf eine Fahrpreiserstattung, auch wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.
EuGH v. 26.09.13, Az. C-509/11
Kategorie: ReiserechtBahnkunden haben bei großen Verspätungen Anspruch auf eine Fahrpreiserstattung, auch wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. EuGH v. 26.09.13, Az. C-509/11 Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil die eingesetzte Maschine beim Vorflug (Landeanflug) einen Vogelschlag erleidet. BGH v. 24.9.2013, Az. X ZR 160/12 Verpasst ein Flugreisender seinen Flug, weil er in der Sicherheitskontrolle aufgehalten wird, da man in seinem Gepäck einen gefährlichen Gegenstand vermutet, hat er Anspruch auf Schadensersatz für einen neues Flugticket, wenn die Überprüfung über drei Stunden dauert. OLG Frankfurt v. 12.8.2013, Az. 1 U 276/12 Ein Vogelschlag beim Start eines Flugzeuges stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass der Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat. LG Darmstadt v. 24.7.2013, Az. 7 S 242/12 Erkrankt ein Passagier auf einer Kreuzfahrt an Salmonellen, haftet der Kreufahrtanbieter nur, wenn der Passagier darlegen kann, ausschließlich an Bord gegessen zu haben und die Erkrankung keine andere Ursache haben kann. AG Rostock v. 12.7.2013, Az. 47 C 402/12 Kommt es beim Flugzeug zu einem Schaden am Triebwerk, weil von der Startbahn eine Schraube ins Triebwerk angesaugt wurde, liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. AG Rüsselsheim v. 9.7.2013, Az. 3 C 2910/12-32 Ein Streik von Fluglotsen stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass ein Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat. LG Darmstadt v. 3.7.2013, Az. 7 S 238/12 Die Beschreibung im Katalog/Internet „erstklassige Wohnlage, Ortsrand“ sichert keine Alleinlage des Ferienhauses zu. AG Münster v. 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 Ein Defekt an der Benzinpumpe eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.Kommt es aufgrund des Defekts zu einer Verspätung von über drei Stunden, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft zu. AG Frankfurt/M. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25 Erleidet ein Flugpassagier an Bord eines Flugzeuges einen Schlaganfall und muss der Flug unterbrochen werden, haben andere Passagiere aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Notfall stellt einen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar. AG Düsseldorf v. 21.6.2013, Az. 43 C 6731/12
Ein Flugpassagier hat Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn auch ein ihm angebotener Ersatzflug annulliert wird. AG Frankfurt v. 16.5.2013, Az. 31 C 3349/12-78 Bei einer Stornierung einer Pauschalreise bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ist eine Stornopauschale i.H.v. 40 % zu höch, d.h. unzulässig. LG Hamburg v. 23.4.2013, Az. 312 O 330/12 Übersendet ein Reiseveranstalter einem Kunden zur „endgültigen Abgeltung und Klaglosstellung“ von geltend gemachten Reisemängeln einen Verrechnungsscheck und löst der Kunde den Scheck widerspruchslos ein, kommt zwischen den Parteien ein Vergleichsvertrag zustande. Fordert der Kunde anschließend mehr, ist er mit weiteren Minderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. AG Viersen v. 10.4.2013, Az. 33 C 409/12 Es stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn es zu Problemen mit dem Kabinendruck des Flugzeuges kommt. Die Fluggesellschaften muss im Fall einer großen Verspätung eine Ausgleichszahlung erbringen und kann sich nicht entlasten. AG Nürnberg v. 5.4.2013, Az. 18 C 1210/13 Ein Vogelschlag und ein damit verbundener Defekt am Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. EU-Fluggastrechte-Verordnung, so dass ein Fluggast bei einer dadurch eintretenden größeren Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. AG Frankfurt/M. v. 13.3.2013, Az. 29 C 811/11-21 Wird ein Urlauber an einem öffentlichen Strand am Hotel überfallen, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und den Reiseveranstalter trifft keine Haftung. OLG Frankfurt v. 25.2.2013, Az. 16 U 142/12 Bucht ein Urlauber eine Ferienwohnung unter der Voraussetzung, daß ausreichend Einkaufsmöglichkeiten vor Ort sind, reicht das Vorhandensein eines Minimarktes nicht aus, so dass ein Reisemangel vorliegt. AG München v. 21.2.2013, Az. 244 C 15777/12 Kauft ein Reisebüro bei einer Fluggesellschaft einen Flug und verkauft den Flug mit einem Preisaufschlag an den Endkunden weiter, liegt ein sog. Eigengeschäft des Reisebüros vor, d.h. das Reisebüro wird nicht nur als Vermittler tätig, sondern zwischen Endkunden und Reisebüro wird ein Beförderungsvertrag geschlossen. Gibt es bei der Flugabwicklung Probleme, haftet das Reisebüro gegenüber dem Kunden aus Vertrag. AG Würzburg v. 31.1.2013, Az. 30 C 2696/12 Wird der Luftraum wegen einer Aschewolke gesperrt, stellt dieses für die Fluggesellschaft einen außergewöhnlichen Umstand dar, der den Anspruch des Passagier auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung entfallen lässt. Gleichwohl muss die Airline sog. Betreuungsleistungen (kostenfreie Verpflegung, Hotel u.a.) während der Wartezeit auf eine Ersatzbeförderung erbringen. EuGH v. 31.1.2013, Az. C-12/11 Stolpert ein Urlauber in einem Hotel in der Türkei über eine zwei Zentimeter starke und seitlich nicht abgeschrägte Schmutzmatte vor einem Hoteleingang, verwirklich sich das allgemeine Lebensrisiko und der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungsfolgen. OLG Bamberg v. 15.1.2013, Az. 5 U 36/12 |
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