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Flug – Schadensersatz wegen zu langer Sicherheitskontrolle

Verpasst ein Flugreisender seinen Flug, weil er in der Sicherheitskontrolle aufgehalten wird, da man in seinem Gepäck einen gefährlichen Gegenstand vermutet, hat er Anspruch auf Schadensersatz für einen neues Flugticket, wenn die Überprüfung über drei Stunden dauert.

OLG Frankfurt v. 12.8.2013, Az. 1 U 276/12

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Waschstrasse – Kratzer im Lack müssen ersetzt werden

Entstehen bei der Durchfahrt einer Autowaschanlage nachweisbar Kratzer im Lack, muss der Betreiber der Anlage den Schaden ersetzen. Der Nachweis der Schadensverursachung ist geführt, wenn weitere Fahrzeuge ebenfalls Kratzer aufweisen.

AG Mühlheim v. 1.8.2013, Az. 23 C 1428/12

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Fluggastrechte – Kein Recht auf Ausgleichszahlung bei Vogelschlag

Ein Vogelschlag beim Start eines Flugzeuges stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass der Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat.

LG Darmstadt v. 24.7.2013, Az. 7 S 242/12

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Mietwagenkosten – Dauer der Erstattung

Nimmt ein Geschädigter nach einem Unfall einen Mietwagen, da sein beschädigtes Fahrzeug repariert werden muss, kann er Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur und auch für die Dauer der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens geltend machen.

AG Bitterfeld-Wolfen v. 17.7.2013, Az. 7 C 987/12

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Kreuzfahrt – Salmonellenerkrankung

Erkrankt ein Passagier auf einer Kreuzfahrt an Salmonellen, haftet der Kreufahrtanbieter nur, wenn der Passagier darlegen kann, ausschließlich an Bord gegessen zu haben und die Erkrankung keine andere Ursache haben kann.

AG Rostock v. 12.7.2013, Az. 47 C 402/12

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Fluggastrechte – Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Triebwerksschaden)

Kommt es beim Flugzeug zu einem Schaden am Triebwerk, weil von der Startbahn eine Schraube ins Triebwerk angesaugt wurde, liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

AG Rüsselsheim v. 9.7.2013, Az. 3 C 2910/12-32

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